Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Mitarbeiters im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er ist in dem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das LAG Köln mit Urteil vom 12.04.2021 entschieden.
Quelle: www.efarbeitsrecht.net