Wenn der Arbeitnehmer (Polizist) die dienstliche zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet, ist das An- und Ablegen zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung keine zu vergütende Arbeitszeit.
Zwei angestellte Wachpolizisten forderten die Vergütung von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten.
Was entschied das LAG Berlin-Brandenburg?
Direktlink: https://efarbeitsrecht.net/umkleide-ruest-und-wegezeiten-von-wachpolizisten-u-u-nicht-verguetungspfichtig/
Quelle: www.efarbeitsrecht.net