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Brückenteilzeit: Anspruch, Regelungen & Co.

Inhaltsverzeichnis

Mit der Brückenteilzeit ist es möglich, von der Vollzeit für eine Weile in die Teilzeit zu wechseln und dann wieder in die Vollzeit zurückzukehren. Die Vollzeitstelle ist dadurch nicht gefährdet. Allerdings gibt es bestimmte Bedingungen, die mit dem Anspruch auf Brückenteilzeit verknüpft sind. Welche das sind und wie die Brückenteilzeit in der Praxis funktioniert, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Brückenteilzeit und ihre Regelungen

Unter Brückenteilzeit versteht man eine zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit. Dabei dürfen Mitarbeiter, die in Vollzeit arbeiten, vorübergehend in die Teilzeit wechseln. Der Zeitraum dafür wird vorher festgelegt. Ist der Zeitraum abgelaufen, geht es automatisch zurück in die Vollzeit.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Brückenteilzeit. Das ist so im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgelegt. Arbeitgeber dürfen ihr zwar widersprechen, müssen dafür aber eine wichtige Begründung angeben. Wenn beispielsweise das Unternehmen selbst dadurch gefährdet wäre, kann eine Ablehnung gültig sein.

Der Zeitraum für die Brückenteilzeit ist gesetzlich nicht konkret festgelegt, muss aber zwischen einem Jahr und fünf Jahren liegen. Darunter und darüber kann keine Brückenteilzeit beantragt werden.

Die Brückenteilzeit wurde vor einigen Jahren eingeführt, um die sogenannte Teilzeitfalle zu umgehen. Zuvor kam es häufig vor, dass Vollzeitarbeitnehmer, die in die Teilzeit wechselten, nicht in ihre Vollzeitstelle zurückkehren konnten. Vor allem bei Müttern, die vorübergehend in die Teilzeit wechselten, war das oft der Fall.

Von der regulären Teilzeit unterscheidet sich die Brückenteilzeit deshalb auch nur in dem zuvor festgelegten Zeitraum. Es ist auch weiterhin möglich, in die reguläre Teilzeit zu wechseln. Dann besteht aber kein Anspruch für Arbeitnehmer darauf, in ihre Vollzeitstelle zurückzukehren.

Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist an gewisse Bedingungen geknüpft, die erfüllt werden oder vorhanden sein müssen.

Den Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren haben wir bereits erwähnt. Aber es ist noch ein weiterer Zeitraum wichtig: Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss mindestens 6 Monate durchgehend bestehen, damit ein Anspruch auf Brückenteilzeit besteht.

Zusätzlich besteht der Anspruch auf Brückenteilzeit erst ab einer gewissen Unternehmensgröße. Im Unternehmen müssen regelmäßig mehr als 45 Beschäftigte angestellt sein. Dadurch ist sichergestellt, dass ein Unternehmen den geschäftlichen Betrieb jederzeit aufrechterhalten kann.

Ein Grund für den Antrag auf Brückenteilzeit muss nicht angegeben werden.

Wann darf die Brückenteilzeit abgelehnt werden?

Wie bereits erwähnt, müssen Arbeitgeber einen Grund angeben, wenn sie den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen wollen. Dafür kann es mehrere Gründe geben. Die meisten davon sind tatsächlich gesetzlich genau definiert.

Die Zumutbarkeitsgrenze

Der erste Grund wäre, wenn ein Unternehmen weniger als 45 Angestellte hat. Das schließt alle Mitarbeiter ein, die einen Arbeitsvertrag haben. Also sowohl Teilzeitmitarbeiter, Vollzeitmitarbeiter und geringfügig Beschäftigte. Ausgeschlossen sind nur Auszubildende.

Ein wenig komplizierter wird es bei Unternehmen, die mehr als 45, aber weniger als 200 Angestellte haben. Denn dann greift die gesetzliche Zumutbarkeitsregelung. Das bedeutet, dass dann jeweils für 15 Mitarbeiter eine Brückenteilzeit genehmigt werden kann.

Es muss also ein wenig gerechnet werden. Bei 46 Mitarbeitern wären es 4 Brückenteilzeitgenehmigungen. Es gelten immer die angefangenen Blocks von 15 Mitarbeitern. Also -1-16-31-46-61-76 usw. Für jeden neuen Block von 15 Mitarbeitern kommt eine Brückenteilzeitgenehmigung hinzu.

Hier ist eine Tabelle für eine bessere Übersicht:

Ab 200 Mitarbeitern gilt diese Begrenzung nicht mehr und Brückenteilzeit muss genehmigt werden, sofern nicht einer der nachfolgenden Gründe das verhindert.

Betriebliche und andere Gründe

Bei den betrieblichen Gründen handelt es sich in erster Linie darum, dass die Kosten oder die Organisation des Unternehmens eine Brückenteilzeit zum entsprechenden Zeitpunkt nicht zulassen.

Ein Beispiel dafür wäre Schichtarbeit und die damit verbundene Erstellung von Schichtplänen. Müsste aufgrund der Brückenteilzeit die komplette Organisation geändert werden, ist das ein Grund für eine Ablehnung der Brückenteilzeit.

Außerdem gelten für Mitarbeiter Sperrfristen bei der Brückenteilzeit. Die letzte Brückenteilzeit muss mindestens ein Jahr zurückliegen. Das gilt auch für einen abgelehnten Antrag auf Brückenteilzeit aufgrund der Zumutbarkeitsgrenze.

Wurde ein Antrag aus betrieblichen Gründen abgelehnt, gilt sogar eine Sperrfrist von 2 Jahren. Diese Sperrfrist gilt auch für einen Antrag auf unbefristete Teilzeit nach einer Brückenteilzeit.

Ein weiterer Ablehnungsgrund kann ein unvollständiger Antrag auf Brückenteilzeit sein. Der Antrag muss in Textform erfolgen und mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit eingereicht werden.

Diese Pflichtangaben muss der Antrag enthalten:

  • Anfangsdatum für die Brückenteilzeit
  • Enddatum der Brückenteilzeit
  • Die gewünschte Arbeitszeit (wöchentlich oder monatlich)
  • Wochentage und Uhrzeiten, an denen die Arbeitszeit vollzogen werden soll

Der Antrag ist von beiden Parteien verhandelbar. Es kann also über die Arbeitszeit oder die Arbeitszeitpunkte eine andere Vereinbarung getroffen werden. Die Vereinbarungen müssen im Vertrag für die Brückenteilzeit festgehalten werden.

Fazit

Die Brückenteilzeit erleichtert es Arbeitnehmern, von Vollzeit zur Teilzeit und zurückzuwechseln. Arbeitgeber werden dabei aber bis zu einem gewissen Grad geschützt, damit ihr Betrieb nicht gefährdet wird.